ANLÄSSE

 Gesellschaftsrecht

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Rechtsnormen Bemessung der Abfindung des Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft
§ 105 Abs. 3 HGB  
i.V.m. § 738 BGB 
Abfindung bei einer offenen Handelsgesellschaft
§ 161 Abs. 2 HGB 
i.V.m. §
105 Abs. 3 HGB
Abfindung bei einer Kommanditgesellschaft
§ 9  PartGG i.V.m.
§§ 131 - 144 HGB
Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft
§ 34 GmbHG Einziehung von Geschäftsanteilen beziehungsweise beim Ausschluss und Austritt von Gesellschaftern aus wichtigem Grund
§ 34 GmbHG i.V.m. 
§ 305 AktG analog 
Zahlung einer Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
§ 304 AktG Angemessener Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, im i.S.v. § 291 Abs. 1 AktG
§ 305 Abs. 1  AktG Angemessene Abfindung für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im i. S. § 291 Abs. 1 AktG, ähnlich §§ 320 Abs. 5, 375, 388 AktG, §§ 12, 15 UmwG
§ 305 Abs. 2, 3 Abs. 3,
S. 2
AktG 
Abfindung für ausscheidende Minderheitsaktionäre 
§ 5 UmwG Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung.
§ 15 UmwG Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen
§ 29 UmwG Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
§ 126 Abs. 3 UmwG  Spaltung von Gesellschaften
§ 194 Abs. 6 UmwG  Abfindungsangebot nach § 207 bei Formwechsel (Umwandlung)

 

Besonderheiten bei der Bewertung im Gesellschaftsrecht 

1. Fortführungs-
prämisse

Nach der Rechtsprechung muss die Abfindung den „vollen Wert“ der Beteiligung widerspiegeln unter der Annahme, dass das Unternehmen fortbestehen soll (going concern).

2. Rechtsgerechtigkeit
der Bewertung
Dies bedeutet: Beachtung der jeweils gesetzlichen Rechtsnormen unter Berücksichtigung der von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze. Die Konsequenz ist, dass hiernach ermittelte Unternehmenswerte nicht unbedingt der „Realität“ entsprechen müssen. Entscheidend ist das von den Rechtsnormen her „Erforderliche“ § 276 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Orientierung an
einem konkreten Rechtsverhältnis
Der für einen rechtlichen Zusammenhang gefundene Wert kann nicht ohne weiteres in einem anderen rechtlichen Zusammenhang übernommen werden. Beispiel: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber im Verhältnis zu Dritten.
4. Wirksamkeits-
prüfung von Buchwertklauseln

Nach OLG- Urteil vom 9.03.2001 – 7 U (Hs) 21 / 00 des OLG Naumburg (auch: BGH, NJW 1989, 3272) sind Buchwertklauseln dann sittenwidrig,
a) wenn Sie eine Abfindung bei Ausschluss eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund vorsehen;
b) bei Ausscheiden wegen eines wichtigen Grundes auf Seiten der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft;
c) wenn durch die Buchwertklauseln ein krasses Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert die Entscheidungsfreiheit über eine Kündigung unvertretbar einengt.