METHODEN

 Ertragswertverfahren

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Bezüglich der Auswahl des Bewertungsverfahrens richtet sich der Bewerter nach der Dominanz eines Bewertungsverfahrens für die konkrete Aufgabenstellung. Dies könnte das Umsatzverfahren für die Bewertung von Freiberuflerpraxen, das Substanzwertverfahren für die Bewertung eines soeben errichteten Unternehmens oder das Ertragswertverfahren analog der Formel der ewigen Rente mittels Verwendung gegenwartsnaher Marktdaten und Variablen bei der Bewertung eines Unternehmens im Sinne einer Renditeanlage sein. Wahlhandlungen der ersten Stufe führen im allgemeinen nicht zu Problemen.

Die Bestimmung des "Ertrages" ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Mit Urteil v. 9.11.1998 (AG 1999, 122 f.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß "bei der Bestimmung der Ertragsgrundlagen - unter Auswertung von Vergangenheitsergebnissen - von den real einzuschätzenden Verhältnissen am Bewertungsstichtag auszugehen" ist und hat damit dem "Ertragswert ... unter Zugrundelegung theoretischer Vorgaben und Annahmen" sowie von Umsatz- und Ergebnisprognosen bei wirtschaftlicher sinnvollen Fortführung des Unternehmens eine Abfuhr erteilt.
Mit Beschluß v. 27.04.1999 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorentscheidungen, die darauf beruhten, daß die Bewertung "der Sachverständige widerspruchsfrei und überzeugend entsprechend der Ertragswertmethode vorgenommen" hatte, aufgehoben und postuliert, daß ein "existierender Börsenkurs bei der Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligung nicht unberücksichtigt bleiben" darf.

In der Literatur wird unter "Ertrag" vielfach der/die (vergangenheitsbezogene, gegenwärtige oder künftige)

verstanden.