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1. Zur Bewertung freiberuflicher Praxen · 2. Tatrichter-
liches Ermes-
sen vs. freie Beweiswürdigung
· 3. Ertragswert-
verfahren
· 4. Bestim-
mung des Kapitalisierungs-
zinses
· 5. Methoden-
pluralismus
·
6. Vergangen- heits-vs. Zukunftsbezug · 7. Stichtags- prinzip / Wurzeltheorie · 8. Quotaler Anteils- bzw. Kurswert
· 9. Berücksich-
tigung von Synergien
· 10. Berücksich- tigung von Steuern ·
11. Minder-
heitsrechte ausscheidender Gesellschafter
· 12. Abfin-
dungs-
klauseln
· 13. Sachver-
ständigen-
gutachten



1. Zur Bewertung freiberuflicher Praxen
"Dieser [Verkehrswert einer Zahnarztpraxis] setzt sich zusammen aus dem Substanzwert und dem Geschäftswert (innerer Wert, Goodwill), der sich darin äußert, dass der Erwerber einer solchen Praxis bereit ist, einen höheren Preis hierfür zu zahlen, als es dem reinen Sachwert der Praxiseinrichtung entspricht" (OLG Koblenz v. 14.12.1981, FamRZ 1981, 280 - 281).

"Bei der Wertermittlung des Endvermögens ist für ein Architekturbüro in der Regel kein 'Goodwill' in Ansatz zu bringen" (OLG München v. 13.3.1984, FamRZ 1984, 1096 - 1097).

"Die Frage, ob ein im Rahmen des Zugewinnausgleichs verwertbarer Goodwill einer Anwaltssozietät vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden; maßgebend ist der Sozietätsvertrag" (OLG Saarbrücken v. 28.06.1984, FamRZ 1984, 794 - 795).

"Der Umstand, dass nach dem Sozietätsvertrag ein Rechtsanwalt seinen Sozietätsanteil am Stichtag (§ 1384 BGB) nicht veräußern kann, steht der Anerkennung eines dem Endvermögen zuzurechnenden inneren Wertes (Goodwill) nicht entgegen. ... Bei der Berechnung des Goodwill ist die Rentenverpflichtung gegenüber dem ausgeschiedenen Sozius nicht zu kapitalisieren. Die Rentenzahlungen sind vielmehr als Kosten mit den Einkünften der Sozietät zu verrechnen. Die Höhe des Goodwill [einer Rechtsanwaltspraxis] richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn abzüglich eines kalkulatorischen Anwaltslohns. Dieser setzt sich zusammen aus einem Richtergehalt nebst Zuschlag. Auf Grund der steuerlichen Belastung eines Rechtsanwalts beläuft sich der Zuschlag nicht auf 40 %, sondern auf 60 %. Sodann ist der sogenannte Multiplikator zu ermitteln (je nach Lage der Praxis)" (AG Weilburg v. 18.09.1985, NJW-RR 1985, 229 - 230).

"Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill" (OLG Hamm v. 10.10.1991,  NJW-RR 1991, 580).

"Teilleistungen aus schwebenden Geschäften, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bereits erbracht worden sind, dürfen nicht in die Abfindungsbilanz aufgenommen werden, wenn das Gesamtwerk zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt worden ist. Diese Teilleistungen sind vielmehr in die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 740 Abs. 1 BGB einzubringen, die zu erstellen ist, wenn das schwebende Geschäft voll erfüllt worden ist" (BGH v. 7.12.1992, DB 1992, 832).


2. Tatrichterliches Ermessen vs. freie Beweiswürdigung
(Bei der Auswahl der Bewertungsmethode) "handelt es sich nicht um Rechtsfragen. ... Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht. Vielmehr unterliegt es dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befassten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende Verfahren auszuwählen. Das von ihnen gefundene Ergebnis hat dann der Tatrichter frei zu würdigen" (BGH v. 13.03.1978, DB 1978, 974 - 977).

"Allein schon die ohne Weiteres erkennbare Nähe der vom Sachverständigen entwickelten und durchgeführten Methode zu den üblichen Bewertungsmethoden und die innere Folgerichtigkeit der von ihm vorgeschlagenen Verfahrensweise lassen erkennen, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen einer der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogenen tatrichterlichen Würdigung bewegt, soweit es die Grundlinien des Gutachtens als für den vorliegenden Fall geeignet der Bewertungsrechnung zugrunde gelegt hat" (BGH v. 12.02.1979, WM 1979, 432).

"Zu einer weitergehenden Nachprüfung ist der Senat nicht befugt. Die Ermittlung des Ertragswertes und damit auch die Bestimmung der Berechnungsmethode ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei sachverständiger Hilfe bedienen kann. Dem Revisionsgericht steht nur eine Rechtskontrolle zu; es ist nicht seine Aufgabe, genaue Anweisungen für das Berechnungsverfahren zu geben oder wirtschaftswissenschaftliche Methodenfragen zu entscheiden" (BGH v. 30.09.1981, DB 1981, 106 - 108).

"Es ist Sache des Tatrichters, darüber zu befinden, welche der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Bewertungsmethode im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führt" (BGH v. 1.07.1982, NJW 1982, 2441 - 2442).

Das Gericht kann das Bewertungsgutachten nur darauf überprüfen, ob es von einer zutreffenden Methode ausgegangen ist und diese widerspruchsfrei angewandt hat" (LG München v. 25.01.1990, AG 1990, 404).

"Es haben sich für die Kammer weder von Amts wegen noch aufgrund der Einwände der Beteiligten durchgreifende Zweifel daran ergeben, wie sich die Abfindung des nach § 305 AktG ausscheidenden Aktionärs bemessen muss, die von den Sachverständigen zutreffend ermittelt worden ist. Hierbei kann ‚zutreffend' nicht bedeuten, dass den Sachverständigen die exakte und allein richtige Bezifferung des Unternehmenswertes gelungen wäre. Eine solche ist schon wegen der im Rahmen der Substanzbewertung sich eröffnenden Beurteilungsspielräume, noch mehr aber wegen der Unwägbarkeiten bei der künftigen Ertragsentwicklung nicht möglich und kann nicht Ziel der Begutachtung des gerichtlichen Spruchstellenverfahrens sein. 'Zutreffend' bedeutet vielmehr, dass das Gericht die von den Gutachtern praktizierte Bewertungsmethode als sachgerecht und widerspruchsfrei betrachtet und dass es keinen Anlass gefunden hat, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (LG München, v. 25.01.1990, DB 1990, 667).

"Vom Tatrichter (kann) nicht verlangt werden, dass er sich über die Richtigkeit der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Anteilswerte in anderer Weise eine Überzeugung verschaffen muss. Die FG können vielmehr im allgemeinen davon ausgehen, dass die nach dem Stuttgarter Verfahren geschätzten Anteilswerte bei einer Veräußerung zu erzielen wären ... . Die so ermittelten Werte können nur dann nicht Besteuerungsgrundlage sein, wenn sie aus besonderen Gründen des Einzelfalles offensichtlich unrichtig sind" (BFH v. 6.02.1991, BStBI I 459 - 462).

"Die jeweils für den Einzelfall zu einem sachgerechten Ergebnis führende Bewertungsmethode muss von dem Gericht festgestellt werden" 14).
"Bei der Schätzung des Wertes des Gesellschaftsvermögens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden" 15).
"Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 1 AktG, 12 FGG) unterliegen Aussagen eines Sachverständigen der freien Beweisführung des Gerichts" (OLG Karlsruhe v. 13.06.1997, AG 96 - 98).


3. Ertragswertverfahren
"Bei der Ermittlung des Ertragswerts kann durchaus nach der pauschalen Methode aus den Gesamtergebnissen von Vergangenheit und Gegenwart der nachhaltige Zukunftsertrag abgeleitet werden. Ungewöhnliche, nicht repräsentative Chancen und Entwicklungen werden dabei ausgeklammert. ... Um die besonderen Chancen und Risiken zu eliminieren, wird in Fachkreisen vorgeschlagen, das beste und schlechteste Jahr von fünf Vergleichsjahren wegzulassen und die drei verbleibenden Jahren mit den Faktoren 1, 2 und 3 zu gewichten, wobei das gegenwartsnaheste Jahr am meisten Gewicht erhält" (OLG Celle v. 1.07.1980, AG 1980, 234).

"Zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens bei der Berechnung des Pflichtteils ist die Formel für eine zeitlich unbegrenzte Rente zugrunde zu legen" (BGH v. 30.09.1981, DB 1981, 106 -108).

"Die Berechnung des Ertragswertes eines Unternehmens ist auf der Grundlage des Ertrags der letzten drei bis fünf oder sogar mehr Wirtschaftsjahre vorzunehmen" (BGH v. 1.07.1982, NJW 1982, 2441 - 2442).

"Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gem. §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, wenn im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erreicht werden wird" (BGH v. 22.10.1986, NJW 1986, 1260 - 1262).

"Obwohl somit der ‚Ertragswert Getränkebereich' von den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in der gebotenen Weise berechnet worden ist, sieht die Kammer davon ab, eine Neubewertung durchführen zu lassen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der von den Sachverständigen ermittelte Ertragswert trotz der unzulässigen Heranziehung späterer Ist-Daten noch innerhalb der Bandbreite liegt, die bei einer Ertragsprognose ohnehin in Kauf genommen werden muss (LG München v. 25.01.1990, AG 1990, 404 (405).

"Was das von der Ehefrau bevorzugte Ertragswertverfahren betrifft, besteht in den mit der Unternehmensbewertung befassten Fachkreisen und der Betriebswirtschaftslehre keineswegs Einigkeit darüber, dass es die allein richtige Methode sei (vgl. etwa Rid NJW 1986, 1317 m.w.N.; s.a. BGHZ 83, 61, 69)" (BGH v. 24.10.1990, BB 1991 311).

"Gaststättengrundstücke, die im Eigentum einer Brauerei stehen, sind dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen" (BayObLG v. 19.10.1995, DB 1995 2590 - 2593).

"Der Unternehmenswert ergibt sich aus der Summe der mit einem geeigneten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Zukunftsergebnisse bei unterstellter unbegrenzter Lebensdauer des Unternehmens als Barwert der ‚ewigen Rente'..." (BayObLG v. 19.10.1995 DB 1995, 2590 - 2593).

"Das Sachverständigengutachten gelangt zu der vom LG nicht nachvollzogenen Ertragsprognose in Anlehnung an die Phasenmethode. … Damit hat der Sachverständige bloße Gewinnerwartungen der Wertermittlung zugrunde gelegt und ... die außenstehenden Aktionäre wesentlich stärker an den Hoffnungen als an den Risiken des Unternehmens beteiligt" (OLG Karlsruhe v. 13.06.1997, AG 1997, 96 - 98).


4. Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes
"Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes von der üblichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen ausgegangen wird, da sich ihr Zinssatz leicht ermitteln lässt und die herrschenden Kapitalmarktverhältnisse zuverlässig widerspiegelt" BGH v. 30.09.1981, DB 1981 106 - 108).

"Das Gericht folgt dem OLG Celle (AG 1979, 230), wonach ein Zuschlag für das Unternehmerrisiko grundsätzlich entfällt, weil die speziellen Risiken schon bei der Ermittlung des Zukunftserfolges berücksichtigt werden und dem allgemeinen Risiko ... die Chance mit gleicher Wertigkeit gegenübersteht" (LG Düsseldorf v. 16.12.1987, AG 1987 138 - 140).

"Der zur Ermittlung des Barwerts der voraussichtlichen zukünftigen Erträge eines zu bewertenden Unternehmens anzuwendende Kapitalisierungzins ist nachvollziehbar aus dem aus der Sicht des Stichtages auf Dauer erzielbaren landesüblichen Zins (Basiszins), einem eventuellen Geldentwertungsabschlag und gegebenenfalls einem Unternehmerrisikozuschlag abzuleiten" (OLG Düsseldorf v. 11.04.1988, DB 1988, 1109 - 1112).

"Berücksichtigt man außerdem, dass allein die Körperschaftsteuerbelastung sich auf 127,7 % der zur Bestanderhaltung eingesetzten Scheingewinne beläuft..., so ist einsichtig, dass die prognostizierten Zukunftserträge nicht in ihrer realen Größe gehalten werden können, sondern teilweise von der Geldentwertung betroffen werden. ... Infolgedessen liegt der Geldentwertungsabschlag mit 1,5 % richtig im unteren Bereich der üblichen Bandbreite von 1 bis 3 %" (OLG Düsseldorf v. 11.01.1990, AG 1990, 397 (400).)

"Bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen der §§ 304 und 305 AktG ist der Zinsraum vom Beginn des ersten Zinsanstiegs bis zum Ende des letzten Zinsabfalls zu erfassen" (LG Frankfurt v. 31.01.1990, AG 1990, 403).

"Die voraussichtlichen, aber letztlich ungewissen Zukunftserträge des Unternehmens können deshalb nicht mit dem sicheren Zinsertrag aus öffentlichen Anleihen auf eine Stufe gestellt und mit dem Zins für solche Anleihen kapitalisiert werden. Vielmehr muss der Kapitalisierungszins wegen des Unternehmerrisikos, soweit es nicht schon in der Ertragsermittlung berücksichtigt worden ist, etwas höher liegen als die Rendite öffentlicher Anleihen. Da das Risiko, von einem der genannten außergewöhnlichen Ereignisse betroffen zu werden, bei den einzelnen Unternehmen je nach ihrer und nach der Lage der Branche unterschiedlich einzuschätzen ist, muss sich auch die Höhe dieses Zuschlages an den Verhältnissen des zu bewertenden Unternehmens orientieren" (OLG Düsseldorf v. 12.02.1992, DB 1992, 1034).

"Ein Inflationsabschlag ist nicht angebracht" (LG Stuttgart v. 28.06.1993, AG 1993, 136 - 137)

"Abschläge werden für das sog. Geldentwertungsrisiko (Inflationsrisiko) in einer üblichen Größenordnung von 1 % bis 3 % gemacht. Ein Zuschlag wird vorgenommen, weil damit das allgemeine Unternehmerrisiko bewertet werden soll; in der Rechtsprechung haben sich die Zahlen für das Unternehmerrisiko nunmehr bei 0,5 % bis 2 % eingependelt" (BayObLG v. 19.10.1995, DB 1995, 2590 - 2593).

5. Methodenpluralismus
"Es besteht ... keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. Rechtlich ist eine solche nicht vorgeschrieben. In der Betriebswirtschaftslehre werden verschiedene Methoden vertreten. ... Ob und inwieweit das Berufungsgericht ... ein weiteres Gutachten über den Gesamtwert des Unternehmens zur Zeit des Erbfalls einholt, muss seiner tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben" (BGH v. 17.01.1973, DB 1973, 563 - 565).

"Sonach ergibt sich, dass als Wert des Handelsvertreterunternehmens nur der von dem Sachverständigen dafür ermittelte Substanzwert einen Zugewinn darstellt" (BGH v. 9.03.1977, ZR 1977, 166).

"Es gibt in der Betriebswirtschaftslehre keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. Der Unternehmenswert ist in der Regel durch eine Verbindung von Substanz- und Ertragswert zu ermitteln" (BGH v. 1.07.1982, NJW 1982, 2441 - 2442).

"Der Börsenkurs kann wegen seiner Manipulierbarkeit für die Bemessung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG nicht als maßgeblich angesehen werden. Zur Kontrolle des mit Hilfe des Ertragswertverfahrens gewonnenen Ergebnisses empfiehlt sich die Ermittlung des Substanzwertes. Die Mittelwertmethode als Kombination von Ertragswert und Substanzwert ist abzulehnen. Der Liquidationswert bildet die Wertuntergrenze" (LG Frankfurt v. 8.12.1982, BB 1982, 1244 - 2145).

Bei der Bewertung anstelle des Ertragswerts ist "vom vollen 'wirklichen' Wert auszugehen ...; er gilt in gleicher Weise für gewerbliche Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, freiberufliche Praxen und andere Wirtschaftsgüter. Selbst wenn in der Literatur die Ansicht geäußert wird, nach der heute in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassung stelle der Ertragswert auch bei gewerblichen Unternehmen den richtigen Wert dar, ... kann ernstlich nicht zweifelhaft sein, dass § 1376 Abs. 4 BGB die Inhaber von ... Betrieben bei Durchführung des Zugewinnausgleichs begünstigt und die geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten benachteiligt" (BVerfG v. 16.10.1984, NJW 1984, 1329).

"Bei Meinungsvielfalt über den zutreffenden Bewertungsansatz wird der Wertermittlungsanspruch nicht durch ein solches Gutachten erfüllt, das sich auf die Wertermittlung nach einer ganz bestimmten Methode beschränkt. Die dem Sachverständigen zustehende Wahlfreiheit in der Bewertungsmethode darf im Rahmen von § 2314 BGB bei der dort festzustellenden Offenheit des Gesetzes bezüglich des Bewertungsansatzes zu keiner Methodenverkürzung in dem Sinne führen, dass der Sachverständige die einschlägigen Befundtatsachen nur nach Maßgabe der von ihm bevorzugten Methode feststellt. Soll ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt werden, hat der Sachverständige die Werte, die nach den verschiedenen, ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Bewertungsansätzen in Betracht kommen, zu ermitteln und anzugeben" (OLG München v. 15.01.1988, BB 1988, 429 - 431).

"Im Dezember 1977 ... war der betriebswirtschaftliche Theorienstreit über die richtige Unternehmensbewertung beendet. Es bestand in der Wissenschaft Übereinstimmung, dass der Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode als ewige Rente in Höhe der zukünftigen mittleren Gewinne zu ermitteln ist ... . Das Ertragswertverfahren erfordert eine Prognose der zukünftigen durchschnittlichen Gewinne. Mangels zuverlässiger Prognosemethoden beruht damit die Unternehmensbewertung im reinen Ertragswertverfahren auf unvollkommenen Informationen ... . Diese Entwicklung führte zu der Erkenntnis, dass die Ertragswertmethode für die Bewertung eines Großteils mittlerer und kleinerer Unternehmen praktisch nicht anwendbar ist. Damit war durch die Beendigung des wissenschaftlichen Theorienstreits die Methodenvielfalt in der Praxis nicht beendet" (BFH v. 6.02.1991, BStBI II 1991, 459 - 462).

"Ein außenstehender Aktionär kann weder aufgrund des Gleichbehandlungsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht als Barabfindung nach § 305 AktG denjenigen Betrag verlangen, mit dem das herrschende Unternehmen ... andere am Spruchstellenverfahren beteiligte Aktionäre ‚ausgekauft' hat" (OLG Düsseldorf v. 12.02.1992, DB 1992, 1034).

"Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist die Ermittlung der nach § 305 Abs. 3, S. 1 AktG maßgeblichen Verschmelzungswertrelation bei Gewährung von Aktien der herrschenden Gesellschaft als Abfindung nicht nach dem Börsenkurs, sondern nach dem Ertragswert vorzunehmen" LG Köln v. 16.12.1992, DB 1992, 217).

"Der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Vorzugsaktie desselben Unternehmens abzuleiten. Der unterschiedlichen Ausstattung der Stammaktien gegenüber den Vorzugsaktien ist nach Maßgabe der einzelnen werterhöhenden oder wertmindernden Ausstattungsmerkmale durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen" (BFH v. 9.03.1994, BStBl II 1994, 394 - 398).

"Art. 14 GG schreibt für die Wertermittlung von Unternehmensbeteiligungen allerdings keine bestimmte Methode vor. In der Praxis hat sich für die zur Bestimmung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs notwendige Ermittlung des ‚wahren' Unternehmenswerts die sogenannte Ertragswertmethode durchgesetzt (vgl. Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, Die Wirtschaftsprüfung 1983, S. 468ff.). In der Judikatur findet sie praktisch allein Anwendung, während eine Bewertung des Anteilseigentums nach anderen Methoden, etwa anhand des Börsenkurses, weitgehend abgelehnt wird (vgl. jüngst OLG Celle, NZG 1998, S. 987 [988]; ferner die Nachweise bei Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 19f.). Gegen eine Unternehmensbewertung nach dieser Methode bestehen im Prinzip keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihr liegt die Annahme zu Grunde, dass der Wert eines Unternehmens in erster Linie von seiner Fähigkeit abhängt, künftig Erträge zu erwirtschaften. Das ist ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Ansatz …" (BVerfG v. 27.04.1999, DStRE 1999, 689 -699).

6. Vergangenheits- vs. Zukunftsbezug
"Da die Ertragswertmethode zukunftsorientiert ist, ist es unerlässlich, auch die am Endstichtag erkennbaren Zukunftsaussichten zu berücksichtigen" (OLG Düsseldorf v. 27.01.1984, FamRZ 1984, 702).


"Das von den Parteigutachten vertretene prognoseorientierte Ertragswertverfahren (analytische Methode) kann im vorliegenden Fall nicht mehr als eine auf nachweisbaren Tatsachen gemäß §§ 286, 287 ZPO gestützte Schätzung anerkannt werden und ist nicht mit der gesetzlichen Regelung über die Maßgeblichkeit des Stichtags für die Wertfestsetzung (§ 305 Abs. 3, S. 2 AktG) vereinbar" (LG Frankfurt v. 16.04.1984, AG 1984, 311).


"In der zweiten Prognosephase hat der Sachverständige in Abweichung zum Vorgutachten eine Ergebnisverbesserung vorgenommen. Sie basiert darauf, dass die zum Bewertungsstichtag bestehende Unterdeckung im Bereich der Altersversorgung insgesamt vom Ertragswert abgesetzt und dafür der in der Planung enthaltene Aufwand zur Vermeidung einer Doppelerfassung aus den Ertragswertgrundlagen eliminiert worden ist. Aufgrund des stark positiven Trends, der vor allem auf der Einführung eines neuen Prozessleitsystems beruht, ist das nachhaltige Ergebnis der AG 2 höher anzusetzen gewesen als die in der Vergangenheit nachweisbaren Erfolge. …
Erst ab diesem Zeitpunkt entziehen sich die Jahresergebnisse aufgrund nicht einschätzbarer Einflussfaktoren einer genaueren Prognose. Durch die Abzinsung der einzelnen Jahresergebnisse auf den Bewertungsstichtag wird die wertmäßige Bedeutung der zukünftigen Ergebnisse mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Bewertungsstichtag immer geringer. Damit nimmt auch die Wirkung der mit der Länge des Planungszeitraums wachsenden Unsicherheit von Zukunftsschätzungen in ihrer Bedeutung ab" (LG Frankfurt v. 01.10.1986, WM 1986, 561).

"Eine Gegenüberstellung der Planungen mit den tatsächlich erzielten Ergebnissen hat bereits deshalb für die hier vorzunehmende Unternehmensbewertung keine entsprechende Aussagekraft, weil die Bewertung nur auf einer Prognose beruht. Auch ein erhebliches Abweichen zwischen den Planungen und der tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt ... noch nicht die Annahme, das angewandte Prognosesystem könne hier für die Ermittlung von Ausgleich und Abfindung nicht herangezogen werden" (OLG Frankfurt v. 24.01.1984, AG 1989, 442 bzw. DB 1989, 1400).

"Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Zukunftsertrages eines Unternehmens ist grundsätzlich von den Ergebnissen der Vergangenheit auszugehen" (OLG Karlsruhe v. 13.06.1997, AG 1997, 96 - 98).

 

7. Stichtagsprinzip / Wurzeltheorie
"Die Sachverständigen haben die allgemein beklagten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der künftigen Ertragslage gesehen. Sie haben ihnen durch Alternativberechnungen Rechnung getragen und die Unsicherheit der Ertragserwartungen dadurch weiter eingrenzen können, dass ihnen für die Beurteilung der künftigen Erträge bereits konkrete Ergebnisse aus fünf dem Stichtag folgenden Geschäftsjahren vorlagen" (OLG Celle v. 4.04.1979, DB 1979, 1031 - 1033).

"Prognoseergebnisse sind insoweit durch Nachstichtagsergebnisse zu ersetzen, als spätere Entwicklungen und Erkenntnisse in der Zeit vor dem Bewertungsstichtag wurzeln (Leitsatz). ... Die Rechtsprechung geht bei Unternehmensbewertungen davon aus, dass die bei einer ex-ante-Betrachtung ermittelten Prognoseergebnisse insoweit durch Nachstichtagsergebnisse zu ersetzen sind, als spätere Entwicklungen und Erkenntnisse in der Zeit vor dem Bewertungsstichtag wurzeln. ... Diese Regel kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass jede beliebige kausale Verknüpfung zwischen tatsächlichen Ergebnissen und vor dem Stichtag liegenden Ursachen in die Bewertung einzubeziehen ist. ... Im vorliegenden Fall liegt eine Abweichung der Ist-Ergebnisse von den Planungsrechnungen vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände zeigt sich aber, dass die besonderen Verhältnisse des Geschäftsjahres 1979/1980, die zu einer Ergebniserhöhung führten, bei Aufstellung der Prognoserechnung nicht erkannt werden konnten. Abgesehen von der fehlenden Erkennbarkeit solcher Wurzeln hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass derartige Zusammenhänge zwischen Einflussfaktoren, die am Bewertungsstichtag bereits vorhanden waren, und danach eingetretenen Ergebnisentwicklungen auch nicht ermittelt werden konnten" (LG Frankfurt 8.12.1982, BB 1982, 1244 - 2145).

"Denn nach der Rechtsprechung des BGH ... können auch spätere Entwicklungen, deren Wurzeln jedoch vor dem Bewertungsstichtag liegen, bei der Bewertung berücksichtigt werden. ... Zumindest ist das Geschäft so stark in der Zeit vor dem Stichtag verwurzelt, dass es unangemessen wäre, den in dieser Zeit vorbereiteten Erwerb der Beteiligung bei der Bewertung von C. außer Betracht zu lassen. Denn diese Bewertung muss sich an der voraussichtlichen Entwicklung von C. in der Zukunft orientieren. Dazu gehört die Beteiligung an D." (OLG Düsseldorf 11.04.1988, DB 1988, 1109 - 1112).

"Wie der Stichtag festzusetzen ist, gibt die Verfassung nicht vor. Entscheidend ist allein, dass die Zivilgerichte durch die Wahl eines entsprechenden Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnen. Sie können insoweit etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgreifen. Zwar muss die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft ‚im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung' über den Vertrag (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) oder die Eingliederung (§ 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG berücksichtigen. Zu den im Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehört aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert" (BVerfG v. 27.04.1999, DStRE 1999, 695).

9. Quotaler Anteils- bzw. Kurswert
"Der Sachverständige, der unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu dem von ihm ermittelten Kurs ... gelangt ist, weist ... darauf hin, dass bei der Mehrzahl der bekannt gewordenen Umwandlungen an die zwangsweise ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre über den rechnerischen Wert der Anteile hinaus ein Zuschlag gezahlt worden sei, dessen Ausmaß von rechnerischen Abrundungen bis zu ansehnlichen Aufschlägen reiche. Ein solcher Zuschlag erscheint auch im vorliegenden Falle geboten" (OLG Düsseldorf v. 27.11.1962, BB 1962, 57).

"Daraus, dass der Kaufpreis für die Stammaktien, den VDM an die beiden Großaktionäre gezahlt hat, höher lag, nämlich bei 240 % ... lässt sich zugunsten der Antragsteller nicht herleiten, dass ein höherer Aktienwert für die Barabfindung maßgebend sein müsste. ... Es könnte aber darin auch ein Paketzuschlag enthalten sein, der zugunsten der Antragsteller nicht zu berücksichtigen wäre" (OLG Düsseldorf v. 8.06.1973, AG 1973, 282).

"Bei der Berechnung des Endvermögens ist eine Unternehmensbeteiligung bezogen auf den Bewertungsstichtag nach objektiven Kriterien zu bewerten. Bei einer Unternehmensbeteiligung, die keinen Marktpreis hat, bilden im Regelfall der den Goodwill einschließende Verkehrswert des Unternehmens und der Umfang der Beteiligung die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung ihres Werts. Wenn die Beteiligung - wie in aller Regel bei einer Personengesellschaft - unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag im Falle der Kündigung eines Gesellschafters nur einen Abfindungsanspruch vorsieht, der sich nach einem geringeren als dem wirklichen Wert des Unternehmens richtet, kann sich dies wertmindernd auswirken" (BGH v. 10.10.1979, NJW 1979, 229 - 231).

"Auch Anteilsbesitz von unter 15 % an einer GmbH kann Einfluss auf die Geschäftsführung gewährleisten. Sind an einer GmbH neun Gesellschafter beteiligt und halten sieben Gesellschafter Stammanteile von jeweils 1,5 v.H. sowie die übrigen Gesellschafter von weniger als 10 v.H., so sind die Anteile von 12,5 v.H. nicht nach Abschn. 80 VStR zu bewerten" (FG Berlin v. 15.03.1989, EFG 1989, 392 - 393).

"Bei der Abfindung durch Aktien der Hauptgesellschaft (§ 320 b Abs. 1 Satz 2 AktG) oder der herrschenden Gesellschaft oder ihrer Muttergesellschaft (§ 305 Abs. 2 AktG) gilt nichts anderes als bei der Barabfindung. Auch bei der hier für die Bestimmung der Verschmelzungswertrelation notwendigen Unternehmensbewertung der abhängigen Gesellschaft hat, wenn diese börsennotiert ist, der Börsenwert grundsätzlich als Untergrenze der Bewertung zu fungieren" (BVerfG v. 27.04.1999, DStRE 1999, 695).

 

9. Berücksichtigung von Synergieeffekten
"Für die Feststellung der angemessenen Abfindung gem. § 12 UmwG hat der Börsenkurs eine weitergehende Bedeutung. Die angemessene Abfindung stellt die volle Entschädigung für den Verlust der als Kapitalanlage aufzufassenden Beteiligung der ausgeschiedenen Aktionäre dar. Sie ist daher so zu bemessen, dass durch die Umwandlung vermögensmäßig gesehen der übernehmende Hauptgesellschafter keine Vorteile und die ausscheidenden Aktionäre keine Nachteile haben" (OLG Hamm v. 23.01.1963, DB 1963, 444).

"Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kooperationsvorteile aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in die Wertfeststellung einziehbar sind. Die außenstehenden Aktionäre können zwar volle Entschädigung für den von ihnen aufzugebenden Anteil am Unternehmen verlangen. Sie dürfen durch den Abschluss des Unternehmensvertrages nicht schlechter gestellt werden. Andererseits ist es jedoch auch nicht einzusehen, dass ihnen durch den Unternehmensvertrag ein Vorteil zugewendet werden sollte. Wäre der Unternehmensvertrag nicht abgeschlossen worden, hätten die Anteile der Aktionäre der Beteiligten zu 2) auch keine Wertsteigerung durch Verbundeffekte erfahren. Nun mag es allerdings in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, eine mögliche Werterhöhung durch Verbundeffekte als gewissermaßen latent in einem Unternehmenswert enthaltenen wertsteigernden Faktor anzuerkennen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Möglichkeit, diesen latenten Wertsteigerungsfaktor in tatsächliche Wertsteigerungen umzusetzen, durch einfache Kooperation mit einer beliebigen Vielzahl von Partnern verhältnismäßig problemlos zu verwirklichen ist" LG Dortmund v. 31.10.1980, AG 1980, 239).

"Hat das herrschende Unternehmen durch Einverleibung des Geschäftsbetriebs des beherrschten Unternehmens eine faktische Verschmelzung herbeigeführt und kündigt das herrschende Unternehmen danach den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwecks Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages, so tritt bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung an die Stelle des im herrschenden Unternehmen aufgegangenen Ertragswerts des beherrschten Unternehmens der Anteil an dem Ertragswert des herrschenden Unternehmens, der sich aus dem Verhältnis der letztmalig gesondert feststellbaren Ertragswerte beider Unternehmen ergibt. Das verbliebene nicht betriebsnotwendige Vermögen des beherrschten Unternehmens ist gesondert auf den Stichtag des neuen Unternehmensvertrages zu bewerten. ... Denn die Verbundvorteile aus der Verflechtung beider Unternehmen schlagen sich in dem bei D konzentrierten Gesamtertragswert beider Unternehmen von 1979 nieder, ohne dass diese Vorteile eliminiert werden könnten. Die außenstehenden Aktionäre von H partizipieren infolge der Aufteilung des Ertragswerts von 1979 ohnehin an den nach 1971 erzielten Verbundvorteilen, so dass es unnötig ist, die aus der Sicht von 1971 erzielbaren Verbundvorteile aus damaliger Sicht zu prognostizieren und aufzuteilen. Dass die - von D durch die Beteiligung ermöglichten - Verbundvorteile voll in den Ertragswert 1979 eingehen und die H-Aktionäre davon profitieren, ist von D hinzunehmen, weil sie die Folgen der Verflechtung für die Bewertung von H tragen muss" OLG Düsseldorf v. 7.06.1990, AG 1990, 490, 493).

"Bei der Unternehmensbewertung zur Feststellung der angemessenen Abfindung sind Synergieeffekte (Verbundeffekte) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen" (BayObLG v. 19.10.1995, DB 1995, 2590 - 2593).

10. Berücksichtigung von Steuern
"Im Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung nach §§ 320, 306 AktG ist ein Verlustvortrag des eingegliederten Unternehmens unabhängig davon, ob dieses Unternehmen ihn nach seinen Ertragsaussichten hätte ausnutzen können, mit den objektiv erzielbaren Steuerersparnissen abzüglich eines Unternehmerrisikoabschlags zu bewerten" OLG Düsseldorf v. 11.04.1988, DB 1988, 1109 - 1112).

"Anteile an einer GmbH sind in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ohne Berücksichtigung einer auf den Beständen des EK 01 bis 03 ruhenden Ertragsteuerbelastung zu bewerten" (BFH v. 28.09.1988, BStBl 1988, 85 -87).

"Eine latente Steuerlast ist wertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein landwirtschaftliches Anwesen nicht mit dem Ertragswert, sondern mit dem vollen, wirklichen Wert anzusetzen ist" (BGH v. 27.09.1989, NJW-RR 1989, 68).

"Der Körperschaftsteuerminderungsanspruch bei Ausschüttung von sog. EK 56 gehört zum betriebsneutralen Vermögen" (OLG Düsseldorf v. 11.01.1990, DB 1990, 370).

"Bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach §§ 12, 13 UmwG für die infolge der Umwandlung aus der Gesellschaft ausscheidenden Aktionäre bleiben die steuerlichen Vorteile, die sich für die Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben, außer Betracht" (OLG Düsseldorf v. 16.10.1990, DB 1990, 2312).

"... Die ausgeschiedenen Aktionäre sollen Entschädigung erhalten für den Wert ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Deshalb kommt es auf deren Steuerlast und nicht auf die der übernehmenden Gesellschafter an. Zudem ist die persönliche Steuerpflicht der persönlich haftenden Gesellschafter ‚üblicherweise nur der Privatsphäre' zuzurechnen, so dass z.B. die bei Ausländern fehlende Möglichkeit, Körperschaftsteuer der Gesellschaft mit der Einkommensteuer zu verrechnen, auf die Bewertung des Unternehmens und die Höhe der Abfindung keinen Einfluss hat" (OLG Düsseldorf v. 16.10.1990, DB 1990, 2312).

"Einkommen- und Kirchensteuern entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. ... Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten spielt die Einkommensteuer als personenbezogene Steuerlast im allgemeinen keine Rolle; wäre es anders, müsste ein Unternehmen je nach den steuerlichen Vorteilen, die ein Unternehmer genießt, unterschiedlich bewertet werden" (BGH v. 24.10.1990, BB 1990, 311).
"Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen" (OLG Hamm v. 10.10.1991, NJW-RR 1991, 66).

"Bei der Berechnung des Verkehrswertes ist die latente Steuerlast zu berücksichtigen" (BGH v. 11.03.1992, NJW-RR 1992, 770).

"Bei der Errechnung der ‚Jahresüberschüsse der Handelsbilanzen' ... (ist) die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG mit 36 % in Ansatz zu bringen, nicht jedoch die für den hier maßgebenden Zeitraum noch mit 56 % bemessene Thesaurierungsbelastung nach § 23 Abs. 1 KStG" (BGH v. 20.06.1994, WM 1994, 1573 - 1576).

12. Minderheitsrechte ausscheidender Gesellschafter
"Nachdem die Umwandlung wirksam geworden ist, hat der Senat im Spruchverfahren gemäß § 30 ff. UmwG die den ausgeschiedenen Aktionären gemäß § 12 UmwG zustehende angemessene Abfindung festzustellen. ... Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.01.1963- 8 AR 1/60 - bereits näher dargelegt hat, ist die angemessene Abfindung, die den ausgeschiedenen Aktionären gemäß § 12 UmwG zusteht, der volle Ausgleich für den Rechtsverlust, den sie durch den Untergang ihrer in den Aktien verkörperten Beteiligungen am Unternehmen erlitten haben. Deshalb ist zunächst deren Wert festzustellen; dabei ist davon auszugehen, dass die Aktie einmal eigene Wertbildungsfaktoren in sich trägt und dass sie zum anderen eine Beteiligung an einem Unternehmen ist, ihr Wert also durch den Unternehmenswert mitbestimmt wird" (OLG Hamm v. 15.05.1963, BvU 1963, 138 - 161).

"Das Bewertungsgutachten war zur Ermittlung des Übernahmepreises in Auftrag gegeben worden. Es ist selbstverständlich sachgerecht, wenn die Beklagte der Mehrheitsaktionärin dieses Gutachten überlässt, weil es auch für deren Entscheidung zur Höhe des in Frage kommenden Kaufpreises Bedeutung hatte. Dagegen war es gerechtfertigt, den Minderheitsaktionären nicht den gesamten Inhalt preiszugeben, schon um der Gefahr einer Verbreitung interner Verhältnisse der Beklagten zu begegnen" (OLG Stuttgart v. 21.12.1993, DB 1993, 205 - 209).

 

12. Abfindungsklauseln
"Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde" (BGH v. 1.10.1986, NJW 1986, 321 - 322).

"Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruches unterliegt den Grenzen des § 138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern" (BGH v. 16.12.1991, BB 1991, 448).

 

13. Sachverständigengutachten
"Es handelt sich dabei zwar nicht um das Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen, sondern nur um ein Privatgutachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es von Wirtschaftsprüfern erstattet worden ist, die ihrerseits nach der Wirtschaftsprüferordnung zur unabhängigen, gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung sowie insbesondere zur Unparteilichkeit bei der Abgabe von Prüfungsberichten und Gutachten verpflichtet sind. Der Senat hält es jedoch in Übereinstimmung mit dem LG für unbedenklich, das Bewertungsgutachten urkundenbeweislich zu verwerten (...), zumal auch die Parteien sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten, sondern nur gegen die rechtlichen Folgerungen daraus wenden" (OLG Düsseldorf v. 8.06.1973, AG 1973, 282).

"Das Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei, von der Belastung mit den Kosten für das Gutachten eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen befreit zu werden, ist deliktsrechtlich nicht geschützt; es ist mit der Kostenerinnerung nach § 5 GKG geltend zu machen. ... Im Hinblick auf diese nicht an Fristen gebundene, gebührenfreie und mit eigenständiger Regelung der Rechtsbehelfe ausgestalteten Möglichkeit der Kostenerinnerung, die einen einfacheren und billigeren Weg der Rechtsverfolgung als der Klageweg darstellt, muss die Durchsetzung des Interesses des Kostenschuldners auf Kostenbefreiung mit einer gegen den Sachverständigen gerichteten Klage nach einem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts als vom Gesetzgeber ausgeschlossen angesehen werden" BGH v. 25.10.1983, NJW 1983, 870).

"Macht eine Partei hinsichtlich eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens von ihrem Fragerecht in der betreffenden mündlichen Verhandlung der ersten Instanz keinen Gebrauch, so verliert sie dieses Recht auch für die Berufungsinstanz. Ob dann dennoch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nachgeholt wird, steht im Ermessen des Berufungsgerichtes (im Anschluss an BGH NJW 1961, 2308)" (OLG Düsseldorf v. 27.01.1984, FamRZ 1984, 699).

"Abgesehen hiervon handelt es sich bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der die Bewertung in Auftrag gegeben worden war, um ein renommiertes Unternehmen, das insbesondere auch im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen einer unzutreffenden Wertermittlung anerkannte Bewertungskriterien nicht außer Betracht gelassen haben dürfte. Die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinflussung des Gutachtens durch die Mehrheitsaktionärin erscheint nur denkbarer Natur, denn wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der Zahlung des Kaufpreises darum, dass die Mehrheitsaktionärin den Kaufpreis an sich selbst entrichtete" (OLG Stuttgart v. 21.12.1993, DB 1993, 205 - 209).