RECHT

 Entscheidungen

ZURÜCK

 

Nachstehende Entscheidungen
sind in dem von Dr. Barthel herausgegebenen
Handbuch der Unternehmensbewertung
- HdUBew, Teil 4 -
mit Gründen abgedruckt.



BVerfG, Beschluss vom 27.4.1999 1 BvR 1613/194

Es steht mit Artikel 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht in Einklang, im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren eine Barabfindung festzusetzen, die niedriger ist als der Börsenkurs. Bei aktienrechtlichen Abfindungsansprüchen darf ein existierender Börsenkurs bei der Ermittlung des Wertes nicht unberücksichtigt bleiben.

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - XII ZR 84/97

  1. Für die Ermittlung des Wertes des Endvermögens nach § 1376 BGB sind auch Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem objektiven Verkehrswert zu veranschlagen.
  2. Gesellschaftliche Abfindungsklauseln wirken sich wertmindernd aus, wenn deren Voraussetzung im Bewertungszeitpunkt vorliegen, oder sich die eingeschränkte Verwertbarkeit nach der Verkehrsanschauung auf den Wert auswirkt.
  3. Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 9.11.1998 - II ZR 190/97
  1. Hat die Ingangsetzung der Vor-GmbH in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft zu einer Organisationseinheit geführt, die als Unternehmen anzusehen ist, das über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus einen eigenen Vermögenswert repräsentiert, hat die Bewertung des Vermögens in der Vorbelastungsbilanz nach der Ertragswertmethode zu erfolgen.
  2. Die Bewertung der Ertragskraft eines Unternehmens kann auf künftige Erfolgschancen im Regelfall nur dann gestützt werden, wenn die Voraussetzung für die Nutzung der Chancen am Stichtag bereits im Ansatz geschaffen sind.
  3. Bei der Bestimmung der Ertragsgrundlage ist - unter Auswertung von Vergangenheitsergebnissen - von den real einzuschätzenden Verhältnissen am Bewertungsstichtag auszugehen.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.9.1997 - 19 W 1/97 Akt E

  1. Zum Umfang der Amtsermittlung und zur Pflicht des Gerichts, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Das Gericht ist im Spruchstellenverfahren weder an das tatsächliche Vorbringen noch an die Beweisanträge gebunden.
  3. Ein Sachverständiger kann die Übernahme eines Gutachtens nicht davon abhängig machen, ob sich die Partei mit seinen Kostenvorstellungen einverstanden erklären.
  4. Sachverständige, die unter § 407 ZPO fallen, können regelmäßig nicht von der Gutachtenerstellungspflicht entbunden werden.
  5. Planungsrechnungen eines Unternehmenvorstandes sind von einem Sachverständigen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
  6. Keine Berücksichtigung von Verbundvorteilen bei der Unternehmensbewertung.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.1997 - 31 O 84/95 (AktG)

In einem Spruchstellenverfahren haben sämtliche Verfahrensbeteiligten Anspruch auf ungekürzte Mitteilung eines Bewertungsgutachtens.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.6.1997 - 15 W 1/87

Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Zukunftertrages eines Unternehmens ist grundsätzlich von den Ergebnissen der Vergangenheit auszugehen.

OLG Düsseldorf Urteil vom 26.3.1997 - 4 UF 177/92

  1. Der Wert einer Steuerberaterpraxis bzw. des Anteils ist nach dem Umsatzverfahren zu ermitteln und dessen Ergebnis anhand des modifizierten Ertragswertverfahren zu überprüfen.
  2. Ein Verfahren, nach dem der zukünftige Nutzen festgestellt und dieser dann kapitalisiert wird, ist ungeeignet und führt wegen der Berücksichtigung der subjektiven Elemente nicht zu einem Verkehrswert.
  3. Ein Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung eines fairen Einigungswertes mittels eines subjektiven zweiten Bewertungsschrittes ist mit objektiven Bewertungskriterien nicht vereinbar.

LG Dortmund, Beschluss vom 01.07.1996 - 20 AktE 2/94

  1. Die Aktionäre haben Anspruch auf eine volle Abfindung, zu deren Berechnung grundsätzlich von der Ertragswertmethode auszugehen ist, zuzüglich des Werts des nicht-betriebsnotwendigen Vermögens.

Zur Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes.

LG Dortmund, Beschluss vom 14.02.1996 - 20 AktE 3/94

  1. Die zur Berechnung des Ausgleiches erforderliche Prognose kann nur bei den bisherigen Erträgen ansetzen. Dabei werden weder die stillen Reserven noch Synergieeffekte berücksichtigt.
  2. Zur Bedeutung der sog. Wurzeltheorie.
  3. Die Barabfindung wird aus dem Ertragswert und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unter Einschluss der stillen Reserven berechnet.

Zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes.

BayObLG, Beschluss vom 11.12.1995 - 3 Z BR 36/91

  1. Zur Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren für die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach der Ertragswertmethode. Bei einem florierenden Unternehmen (hier: Brauerei) setzt sich der Unternehmenswert in der Regel aus dem Ertragswert und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zusammen; auf die Feststellung des Substanzwertes kann dann verzichtet werden.
  2. Gaststättengrundstücke, die im Eigentum einer Brauerei stehen, als nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  3. Zählen Grundstücke zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen, so sind sie zum Bewertungsstichtag mit dem Zeitwert (Verkehrswert) bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen.

Zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und zur Bemessung von Basiszins, Geldentwertungsabschlag und Risikozuschlag.

BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995 - 3 Z BR 17/90

  1. Bei einem florierenden Unternehmen (hier: Brauerei) setzt sich der Unternehmenswert i.d.R. aus dem Ertragswert und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zusammen; auf die Feststellung des Substanzwerts kann dann verzichtet werden.
  2. Bei der Unternehmensbewertung zur Feststellung der angemessenen Abfindung sind Synergieeffekte (Verbundeffekte) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
  3. Gaststättengrundstücke, die im Eigentum einer Brauerei stehen, sind dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen.
  4. Zählen Grundstücke zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen, so sind sie zum Bewertungsstichtag mit dem Zeitwert (Verkehrswert) beim Unternehmenswert zu berücksichtigen. Bei Unternehmensfortführung ist ein Abzug für latente Ertragsteuern nicht vorzunehmen.

Zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und zur Bemessung von Basiszins, Geldentwertungsabschlag und Risikozuschlag.

BGH, Urteil vom 20.6.1994 - II ZR 90/93,

Zur Frage, ob aufgrund einer Vereinbarung, nach der einer Partei als Abfindung für die von ihr beanspruchten Geschäftsanteile an einer GmbH u.a. 50 % des für bestimmte Geschäftsjahr erzielten Jahresüberschusses der Handelsbilanzen der GmbH zustehende, der Abfindungsbetrag unter Zugrundelegung der Thesaurierungs- oder der (niedrigeren) Ausschüttungsbelastung zu erreichen ist.

BFH, Urteil vom 9.03.1994 - II R 39/90

  1. Der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Vorzugsaktie desselben Unternehmens abzuleiten.
  2. Der unterschiedlichen Ausstattung der Stammaktien gegenüber den Vorzugsaktien ist nach Maßgabe der einzelnen werterhöhenden oder wertmindernden Ausstattungsmerkmale durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.


OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.1993 - 10 U 48/93

  1. Keine zulässige Umgehung des für Umwandlung und Verschmelzung vorgesehenen Minderheitenschutzes
  2. Anfechtbarkeit des Auflösungsbeschlusses wegen Ausschlusses Dritter vom Erben?
  3. Treuepflichtverstoß durch bindende Vorabreden verneint mangels Schaden für Aktionäre
  4. Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Mehrheits- und der Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Einsicht in Bewertungsgutachten.


LG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.1993 - 2 KfH O 43/91

1. Ein Kapitalisierungszinsfuß von 8 % ist angemessen.
2. Ein Inflationsabschlag ist nicht angebracht.

 

BGH, Urteil vom 24.5.1993 - II ZR 36/92

  1. Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert         liegende Abfindung vorsieht, kann unanwendbar sein, wenn wegen der seit dem Vertragsschluss eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Ausscheiden das Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
  2. Bei der Schätzung des Wertes des Gesellschaftsvermögens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden.
  3. Kann dem ausscheiden Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zugemutet werden, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Vertragschließenden festzusetzen.



Landgericht Köln, Beschluss vom 16.12.1992 - 91 O 204/88

Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist die Ermittlung der nach § 305 Abs. 3 S. 1 AktG maßgeblichen Verschmelzungswertrelationen bei Gewährung von Aktien der herrschenden Gesellschaft als Abfindung nicht nach dem Börsenkurs, sondern nach dem Ertragswert vorzunehmen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 29.10.1992 - 6 K 187/90

Bei der Bewirtung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren ist ein Abschlag vom Ertragswert wegen der Abhängigkeit der GmbH von nur einem Auftraggeber nicht gerechtfertigt.


BGH, Urteil vom 29.06.1992 - II ZR 163/91

Ist nach der GmbH-Satzung die Abfindung, die einem Gesellschafter nach seinem Ausscheiden zu zahlen ist, nach dem zuletzt festgestellten Vermögensteuerwert zu berechnen, so kommt es nicht auf den letzten Bescheid des Finanzamtes an, der zur Zeit des Ausscheidens (zufällig) bereits vorgelegen hat; maßgeblich ist vielmehr der Bescheid, der den Geschäftsanteil zu dem letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bewertet.




BGH, Urteil vom 11.3.1992 - IV ZR 62/92

  1. Eine verhältnismäßige kleine landwirtlich nutzbare Fläche, die Verpachtung eines Teils des Grundbesitzes und das hohe Alter der noch funktionsfähigen Maschinen stehen der Einordnung des Betriebes als Landgut i.S. von §§ 2049, 2312 BGB in Gestalt einer Nebenerwerbstelle grundsätzlich nicht entgegen.
  2. Bei der Berechnung des Verkehrswertes ist die latente Steuerlast zu berücksichtigen.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.2.1992 - 19 W 3/91

  1. Ein ausstehender Aktionär kann weder aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht als Barabfindung nach § 305 AktG denjenigen Betrag verlangen, mit dem das herrschende Unternehmen nach der Behauptung des Aktionärs andere am Spruchstellenverfahren beteiligte Aktionäre "ausgekauft" hat.
  2. Beim mehrstufigen Konzern mit Beherrschung- und Gewinnabführungsverträgen zwischen Konzernmutter und -tochter und zwischen Tochter und Enkel darf der Tochter-Enkel-Unternehmensvertrag anstelle eines festen Ausgleichs einen an die von der Konzernmutter ausgeschüttete Dividende gekoppelten variablen Ausgleich vorsehen.
  3. Hat die Konzernmutter den außenstehenden Aktionären die Ausgleichszahlung garantiert, hat sie als materiell Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör im Spruchstellenverfahren.
  4. Zur Bemessung des Unternehmerrisikozuschlag auf den Kapitalisierungszinsfuss bei der Unternehmensbewertung.



OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1991 - 2 UF 5/90

  1. Zur Berechnung des Wertes einer Arztpraxis.
  2. Forderungen unter Ehegatten sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die zum Stichtag bestehende Forderung inzwischen verjährt ist.
  3. Die jeweils für den Einzelfall zu einem sachgerechten Ergebnis führende Bewertungsmethode muss von dem Gericht festgestellt werden.
  4. Der Wert einer Arztpraxis errechnet sich aus Substanzwert zuzüglich eines Betrags für den Goodwill.
  5. Der Zugewinn ist um die bei einer Veräußerung fiktiv anfallenden Steuern zu ermäßigen.

BGH, Urteil vom 24.10.1990 - XII 101/89

  1. Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus § § 16, 18 Abs. 3 EStG.
  2. Einkommen- und Kirchensteuer entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
  3. Ein PKW, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.1990 - 19 W 9/88

  1. Bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § § 12, 13 UmwG für die infolge der Umwandlung aus der Gesellschaft ausscheidende Aktionäre bleiben die steuerlichen Vorteile, die sich für die Handelsgesellschaft und Ihre Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben, außer Betracht.
  2. Schadenersatzansprüche aus § § 117, 317 AktG, die der Gesellschaft am Bewertungsstichtag zustehen, sind bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § § 12, 13 UmwG zu berücksichtigen.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.06.1990 - 19 W 13/86

  1. Hat das herrschende Unternehmen durch Einverbleibung des Geschäftsbetriebs des beherrschten Unternehmens eine faktische Verschmelzung herbeigeführt und kündigt das herrschende Unternehmen danach den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwecks Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages, so tritt bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung an die Stelle des im herrschenden Unternehmen aufgegangenen Ertragswerts des beherrschenden Unternehmens, der sich aus dem Verhältnis der letztmalig gesondert feststellbaren Ertragswerte beider Unternehmen ergibt. Das verbliebene nicht betriebsnotwendig Vermögen des beherrschten Unternehmens ist gesondert auf den Stichtag des neuen Unternehmensvertrages zu bewerten.


LG Frankfurt, Beschluss vom 31.1.1990 - 34 AktE 1/86

Bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen der § § 304 und 305 AktG ist der Zinsraum vom Beginn des ersten Zinsanstiegs bis zum Ende des letzten Zinsabfalls zu erfassen.

BGH, Urteil vom 27.9.1989 - IVb ZR 75/88

  1. Dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das beim Zugewinnausgleich nach dem Ertragswert bewertet werden soll, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die künftige Fortführung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
  2. Eine latente Steuerlast ist wertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein landwirtschaftliches Anwesen nicht mit dem Ertragswert, sondern mit dem vollen, wirklichen Wert anzusetzen ist.


BFH, Urteil vom 28.9.1988 - I R 31/86

Anteile an einer GmbH sind in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ohne Berücksichtigung einer auf den beständen des EK 01 bis 03 ruhenden Ertragsteuerbelastung zu bewerten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.1988 - 19 W 32/86

Der zur Ermittlung des Barwertes der voraussichtlichen zukünftigen Erträge eines zu bewertenden Unternehmens anzuwendenden Kapitalisierungszins ist nachvollziehbar aus dem aus der Sicht des Stichtages auf Dauer erzielbaren landesüblichen Zins (Basiszins), einem eventuellen Geldentwertungsabschlag und gegebenenfalls einem Unternehmerrisikozuschlag abzuleiten.


OLG München, Urteil vom 15.1.1988 - 14 U 572/87

  1. Der Wertmitteilungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch und wird deshalb nicht bereits durch Auskunftserteilung erfüllt.
  2. Bei Meinungsvielfalt über den zutreffenden Bewertungsansatz wird der Wertminderungsanspruch nicht durch ein solches Gutachten erfüllt, das sich auf die Wertermittlung nach einer ganz bestimmten Methode beschränkt.
  3. Die dem Sachverständigen zustehende Wahlfreiheit in der Bewertungsmethode darf im Rahmen von § 2314 BGB bei der dort festzustellenden Offenheit des Gesetzes bezüglich des Bewertungsansatzes zu keiner Methodenverkürzung in dem Sinne führen, dass der Sachverständige die einschlägigen Befundtatsachen nur nach Maßgabe der von ihm bevorzugten Methoden feststellt.


LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1987 - 34 AktE 1/82

  1. Der Basiszinsfuß ist nicht um einen Zuschlag für das allgemeine Unternehmensrisiko zu erhöhen.
  2. Die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung sind bei der Abfindung nicht zu berücksichtigen, da Vorteile für den Mehrheitsgesellschafter außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn auf Grund der §§ 117 und 317 AktG.


OLG München, Urteil vom 17.9.1987 - 24 U 794/86

  1. Bestimmt die Satzung einer GmbH, dass der ausscheidende Gesellschafter als Entschädigung den gemeinen Wert seines Gesellschaftsanteils - ohne Berücksichtigung des Firmenwertes - erhält, so dürfen für die Bewertung des Vermögens (Substanzberechnung) nicht die Buchwerte aus der Bilanz zugrunde gelegt werden; vielmehr muss - insbesondere für die vorhandenen Grundstücke der GmbH - der Verkehrswert, also der wahre Wert, zugrunde gelegt werden.
  2. Die Ermittlung des Wertes eines solchen Geschäftsanteiles kann auch nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren erfolgen, soweit sich die Gesellschafter hierauf geeinigt haben; jedoch ist auch dann der gemeine Wert nicht nach Buchwerten, sondern nach Verkehrswerten zu ermitteln.


BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

  1. Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gem. §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, wenn im Einzellfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigenlandwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erreicht werden wird.
  2. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es sich um praktisch baureife Grundstücke handelt, die ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit aus dem Landgut herausgelöst werden können.
  3. Zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Bewertung von Vermögen für die Pflichtteilsberechnung.


BGH, Urteil vom 1.10.1986 - IVb ZR 69/85

Beim Zugewinnausgleich Unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde.


BGH, Urteil vom 14.7.1986 - II ZR 249/85

Ist ein Unternehmen zu bewerten, das seine Erträge weniger mit der Vermögenssubstanz als durch den persönlichen Einsatz seiner Geschäftsführern erwirtschaftet, so ist das Stuttgarter Verfahren nicht schlechthin ungeeignet.

BGH, Beschluss vom 28.11.1985 - III ZR 158/85

  1. Der Verkauf einer Anwaltspraxis ist zulässig.
  2. Für die Ermittlung des Wertes einer Anwaltspraxis gibt es keine festen Sätze. Es ist auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles abzustellen.
  3. Eine von "Laufkundschaft" besuchte Praxis kann zum Verkauf eher geeignet sein als eine reine Beratungspraxis, die viel stärker auf die Mandanten ausgerichtet ist.


AG Weilburg, Urteil vom 18.9.1985 - 2 F 384/81

  1. Der Umstand, dass nach dem Sozietätsvertrag ein Rechtsanwalt seinen Sozitätsanteil am Stichtag (§ 1384 BGB) nicht veräußern kann, steht der Anerkennung eines dem Endvermögen zuzurechnenden inneren Wertes (Goodwill) nicht entgegen.
  2. Der Goodwill richtet sich nach dem Gewinnanteil des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Stichtages. Dies gilt auch dann, wenn der Sozietätsvertrag für die nächsten Jahre eine Erhöhung des Gewinnanteils vorsieht.
  3. Bei der Berechnung des Goodwill ist die Rentenverpflichtung gegenüber dem ausgeschiedenen Sozius nicht zu kapitalisieren. Die Rentenzahlungen sind vielmehr als Kosten mit den Einkünften der Sozietät zu verrechnen.
  4. Die Höhe des Goodwill richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn abzüglich eines kalkulatorischen Anwaltslohns. Dieser setzt sich zusammen aus einem Richtergehalt nebst Zuschlag. Auf grund der steuerlichen Belastung eines Rechtsanwalts beläuft sich der Zuschlag nicht auf 40 %, sondern auf 60 %. Sodann ist der sogenannte Multiplikator zu ermitteln (je nach Lage der Praxis).


B
VerfG, Beschluss vom 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

  1. Für die Ermittlung des Ertragswerts beim Zugewinnausgleich von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 1376 IV i. V. mit § 2049 II BGB; Art. 137 EGBGB) sind diejenigen landesrechtlichen Regelungen heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gleichberechtigungsgesetzes am 18.6.1957 galten (statistische Verweisung).
  2. § 1376 IV BGB ist insoweit mit Art. 3 I i. V. mit Art. 6 I GG unvereinbar, als ausnahmslos der Ertragswert den Bewertungsmaßstab bildet.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.6.1984 - 6 UF 181/82

Die Frage, ob ein im Rahmen des Zugewinnausgleichs verwertbarer Goodwill einer Anwaltssozietät vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden; maßgebend ist der Sozietätsvertrag.


LG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.1984 - 3/3 AktE 144/80

  1. Nur eine volle Abfindung ist angemessen. Zu ihrer Berechnung ist grundsätzlich vom Ertragswert auszugehen, wobei der Liquidationswert die Untergrenze bildet. Unerheblich ist hingegen der Substanzwert.
  2. Der Ausgleich ist auf der Basis einer fiktiven Vollausschüttung des gesamten Gewinns sowie der Unterstellung gleichbleibender Kaufkraftverhältnisse zu berechnen.
  3. Die Ausgleichszahlung ist nicht zu verzinsen.

OLG München, Urteil vom 13.3.1984 - 4 UF 195/83

  1. Bei der Wertermittlung des Endvermögens ist für ein Architekturbüro in der Regel kein "Goodwill" in Ansatz zu bringen.
  2.  Schulden aus hinterzogenen Einkommensteuer, die Jahre vor dem Ende der Ehezeit betreffen, sind bei der Wertermittlung des Endvermögens abzusetzen, auch wenn die zur Aufdeckung der Steuerhinterziehung führende Selbstanzeige erst nach dem Stichtag erstattet wurde und erst danach die Festsetzung der Steuer erfolgte.

LG Frankfurt, Beschluss vom 8.12.1982 - 3/3 AktE 104/79

  1. Der Börsenkurs kann wegen seiner Manipulierbarkeit für die Bemessung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG nicht als maßgeblich angesehen werden.
  2. Zur Kontrolle des mit Hilfe des Ertragswertverfahrens gewonnenen Ergebnisses empfiehlt sich die Ermittlung des Substanzwertes.
  3. Die Mittelwertmethode als Kombination von Ertragswert und Substanzwert ist abzulehnen.
  4. Der Liquidationswert bildet die Wertuntergrenze.
  5. Prognoseergebnisse sind insoweit durch Nachstichtagsergebnisse zu ersetzen, als spätere Entwicklungen und Erkenntnisse in der Zeit vor dem Bewertungsstichtag wurzeln.

BGH, Urteil vom 1.7.1982 - IX ZR 34/81

  1. Es gibt in der Betriebswirtschaftslehre keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. Der Unternehmenswert ist in der Regel durch eine Verbindung von Substanz- und Ertragswert zu ermitteln.
  2. Es ist Sache des Tatrichters, darüber zu befinden, welche der in der Betriebwirtschaftlehre vertretenen Bewertungsmethoden im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führt.
  3. Die Berechnung des Ertragswertes eines Unternehmens ist auf der Grundlage des Ertrags der letzten drei bis fünf oder sogar mehr Wirtschaftsjahre vorzunehmen.

OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.1981 - 13 UF 584/81

  1. Eine Zahnarztpraxis kann einen inneren Wert (Goodwill) haben.
  2. Ist das der Fall, dann umfasst der Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch die Vorlage der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen des Praxisinhaber für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag, um anhand der darin angegebenen Jahresumsätze den inneren Wert der Praxis selbst ermitteln zu können.


LG Dortmund, Beschluss vom 16.11.1981 - 18 AktE 1/78

  1. Zur Ermittlung von Ausgleich und Abfindung ist vom Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und dem Substanzwert des übrigen Vermögens auszugehen.
  2. Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist von dem Zinssatz vergleichbarer alternativer Anlagemöglichkeiten auszugehen, bereinigt um Abschläge für das Inflationsrisiko und Zuschläge für das Unternehmensanlegerisiko und Zuschläge für das Unternehmensanlegerisiko.


BGH, Urteil vom 30.9.1981 - IVa ZR 12/80

  1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert eines Unternehmens aus dem Mittelwert von Substanz- und Ertragswert ermittelt wird.
  2. Zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens bei der Berechnung des Pflichtteils ist die Formel für eine zeitlich unbegrenzte Rente zugrunde zu legen.
  3. Bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes ist von der üblichen Effektivverzinsung öffentlicher Anleihen auszugehen.


Österr. OHG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 Ob 649/80

  1. Eine rechtlich vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht.
  2. Das von dem Sachverständigen gewählte System muss der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. Aus der Aufgabenorientierung ergeben sich unterschiedliche Konzeptionen der Unternehmensbewertung und daher auch unterschiedliche Normensysteme.
  3. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist der Ertragswert und nicht der Substanzwert.

BGH, Urteil v. 10.10.1979 - IV ZR 79/78

  1. Wenn es für die Bewertung eines zum Endvermögen gehörenden Unternehmens (oder einer Unternehmensbeteiligung) auf die Ertragslage des Unternehmens ankommt, umfasst der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage benötigten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung.
  2. Bei der Berechnung des Endvermögens ist eine Unternehmensbeteiligung bezogen auf den Bewertungsstichtag nach objektiven Kriterien zu bewerten.
  3. Bei einer Unternehmensbeteiligung, die keinen Marktpreis hat, bilden im Regelfall der den Goodwill einschließenden Verkehrswert des Unternehmens und der Umfang der Beteiligung die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung ihres Wertes.
  4. Wenn die Beteiligung unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag im Falle der Kündigung eines Gesellschafters nur einen Abfindungsanspruch vorsieht, der sich nach einem geringeren als dem wirklichen Wert des Unternehmens richtet, kann sich dies wertmindernd auswirken.

 OLG Celle, Urteil v. 4.4.1979 - 9 Wx 2/77

  1. Allgemeine Grundlage der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens ist der Ertragswert und nicht der Substanzwert des Unternehmens.
  2. Die richtige Methode der Bewertung von Handelsunternehmen ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre.
  3. Zur Bewertung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  4. Die Barabfindung ist entsprechend § 320 Abs. 5 Satz 6 AktG ab Geltendmachung der Abfindung mit 5% zu verzinsen.

 BGH, Urteil v. 13.3.1978 - II ZR 142/46

  1. Die Vorschrift des § 255 Abs.2 AktG bezüglich der Anfertigung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit Bezugsrechtsausschluss ist auf Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage entsprechend anzuwenden.
  2. Es ist betriebswirtschaftlich nicht fehlerhaft,
  3. a)  dass der Unternehmenswert nach dem Ertragswert bestimmt wird,    wenn der Ertragswert unter dem Substanzwert liegt, bzw. der Substanzwert einbezogen wird, wenn der Ertragswert über dem Substanzwert liegt;
    b) dass nicht betriebsnotwendige Vermögensteile mit ihren Liquidationswerten angesetzt werden;
    c) dass die Substanz-, Ertrags- und Liquidationswerte um Steuerbelastungen gekürzt werden;
    d) dass der Liquidationswert grundsätzlich die Untergrenze bildet.
  4. Eine allgemeine anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht. Vielmehr unterliegt es dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befassten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertreten Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende Verfahren auszuwählen.


OLG Düsseldorf, Beschluss. v. 26.1.1978 - 19 W 5/77

  1. Zur Feststellung der Verschmelzungsrelation durch Sachverständigengutachten.
  2. Es ist Sache der beteiligten Verwaltungen (bzw. des Gerichts), den Wert der beiden Unternehmen festzusetzen. Dabei ist der "wahre innere Wert" zu ermitteln, wobei der Ertrags- und der Substanzwert beider Unternehmen einander gegenübergestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 29.10.1976, 19 W 6/73, veröffentlicht in DB 1977, 296).


BGH Urteil v. 23.11.1977 - IV ZR 131/76

  1. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann für einen kleineren Handwerksbetrieb nur dann ein Goodwill angesetzt werden, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, dass Betriebe der in Frage stehenden Art als Ganzes veräußert werden und dass dabei Preise erzielt werden, die über den reinen Substanzwert hinausgehen.
  2. Der Zugewinn umfasst nicht eine allein auf der Geldentwertung beruhende Steigerung des Nominalwertes des Vermögens.



OLG Celle, Urteil v. 24.11.76 - 3 U 4/76

Eine erst seit gut zwei Jahren betriebene Großstadt-Anwaltspraxis mit einem Jahresumsatz von 100.000 DM hat keinen beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden inneren Wert (Goodwill).


BGH, Urteil v. 13.10.1976 - IV ZR 104/74

  1. Beim Zugewinnausgleich ist auch der Goodwill einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
  2. Grundsätze für die Ermittlung des Goodwill einer freiberuflichen Praxis.
  3. Ein Ehegatte ist jedenfalls dann gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, wenn ihm selbst die gemeinsame Veranlagung keine steuerlichen Nachteile, dem anderen Ehegatten aber steuerliche Vorteile bringt. Die Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig.

BGH, Urteil v. 11.3.1976 - III 154/73

Der Substanz eines Gewerbebetriebs sind auch die Werte anzurechnen, die im Rahmen einer Betriebserweiterung während eines enteignenden Eingriffs, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, geschaffen hat.


 BGH, Urteil v. 20.11.1975 - III ZR 112/73

  1. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils als Vermächtnis wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist aber verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer die Kommanditbeteiligung zu verschaffen. Ist dies nach dem Gesellschaftsvertrag nicht möglich, so muss der Erbe dem Vermächtnisnehmer wenigstens die übertragbaren Rechte (z.B. auf Gewinnausschüttung und das Auseinandersetzungsguthaben) abtreten.
  2. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt offengelassen haben.
  3. Wenn ein Schiedsgutachter bei der Schätzung (Wertermittlung) eines Kommanditanteils an die allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätze gebunden ist, kann die Schätzung weder im freien Ermessen, noch gar im freien Belieben des Schiedsgutachters stehen. Das Schiedsgutachten ist nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.